Steuerberatung für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Steuerliche Beratung vom internationalen Erbfall mit Unternehmensbewertung bis zum kleinen inländischen Erbschaftsteuerfall

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellen eine teilweise große Belastung für die Nachfolger dar. Je höher die Steuer ist, desto größer ist die Gefahr, dass z.B. übertragene Immobilien veräußert werden müssen oder der Betriebsnachfolger das Unternehmen nicht fortführen kann. Wir versuchen den Anfall von Erbschaft- oder Schenkungsteuer möglichst gering zu halten.

Nachfolgend wollen wir Ihnen unsere Leistungen im Bereich Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer vorstellen:

Leistungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Leistungen

  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
  • Steuerberatung im Erbfall oder bei Schenkung (Steuerplanung etc.)
  • Steuerliche Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen auch im Ausland
  • Vertretung bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt - notfalls bis zum Finanzgericht

Einige Beispiele unserer Beratung in diesem Bereich

Immobilien

Bei Immobilien kommt der Bewertung und Nutzung eine entscheidende Bedeutung bei der Festsetzung der Steuerhöhe zu. Zwischen Ehegatten kann die selbst genutzte Immobilie beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden.

Betriebsvermögen

Bei der Übertragung von Unternehmen, Praxen und Beteiligungen können steuerliche Begünstigungen und Verschonungsregelungen in Anspruch genommen werden. Hier müssen teilweise aber steuerliche Anforderungen im Vorfeld erfüllt und geregelt werden. Natürlich ist auch hier die Frage der steuerlichen Bewertung von großer Bedeutung, sowohl im Inland als auch im Ausland.

Auslandsvermögen

Bei der Erfassung von Auslandsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Belegenheitsstaat besteht und welchem Staat das Abkommen das Besteuerungsrecht zuweist. Darüber hinaus prüfen wir für Sie, ob im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar ist.