Arztpraxis gründen Steuern

Arztpraxis in Berlin gründen: Steuern, Abschreibungen & Planung

Die eigene Praxis in Berlin: Für viele Ärztinnen und Ärzte der größte berufliche Schritt – und steuerlich einer der wichtigsten. Beck Steuerberatung Berlin erklärt, welche Steuern bei der Praxisgründung anfallen, wie Sie Praxiswert und Investitionen abschreiben und warum die Weichen für die nächsten zehn Jahre im Gründungsjahr gestellt werden.

Veröffentlicht am
Autor: Maximilian Beck
Lesezeit: 6 min

Die Gründung einer eigenen Arztpraxis ist für die meisten Medizinerinnen und Mediziner die größte unternehmerische Entscheidung ihres Berufslebens. Neben KV-Zulassung, Standortwahl und Finanzierung entscheidet vor allem die steuerliche Gestaltung im Gründungsjahr darüber, wie viel von den ersten Praxisgewinnen tatsächlich bei Ihnen ankommt. Beck Steuerberatung Berlin begleitet Praxisgründungen seit über 30 Jahren und erklärt in diesem Beitrag, welche Steuern bei der Gründung anfallen, welche Abschreibungsmöglichkeiten Sie nutzen sollten und welche Fehler im ersten Jahr besonders teuer werden.

Drei Wege in die eigene Praxis

Steuerlich unterscheiden sich die drei Gründungswege erheblich – und der Weg bestimmt, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen offenstehen.

Neugründung: Sie bauen eine Praxis von Grund auf. Steuerlich der einfachste Fall – alle Investitionen sind eigene Anschaffungen mit klaren Abschreibungsregeln. Wirtschaftlich der langsamste Weg, weil der Patientenstamm erst aufgebaut werden muss.

Praxisübernahme: Sie kaufen eine bestehende Praxis mit Patientenstamm, Einrichtung und laufendem Betrieb. Steuerlich der interessanteste Fall – der Kaufpreis wird aufgeteilt und abgeschrieben (dazu unten mehr). In zulassungsbeschränkten Berliner Bezirken oft der einzige realistische Weg an einen Kassensitz.

Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Sie kaufen sich in eine bestehende Gemeinschaftspraxis ein. Steuerlich komplex – Anteilsbewertung, Sonderbetriebsvermögen und die Abfärberegelung bei gewerblichen Nebeneinnahmen der BAG erfordern sorgfältige Vertragsgestaltung vor der Unterschrift.

Ihr Steuerstatus: Freiberufler ohne Gewerbesteuer

Als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG aus. Das bedeutet: keine Gewerbesteuer, keine Gewerbeanmeldung, keine IHK-Mitgliedschaft und keine Bilanzierungspflicht. Ihren Gewinn ermitteln Sie per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – unabhängig davon, wie groß die Praxis wird.

Bei einem Praxisgewinn von 250.000 € spart die Gewerbesteuerfreiheit gegenüber einem Gewerbebetrieb in Berlin real mehrere tausend Euro jährlich – Jahr für Jahr, über die gesamte Praxislaufzeit.

Diesen Status gilt es zu schützen: Gewerbliche Nebeneinnahmen – etwa der Verkauf von Kosmetikprodukten oder Nahrungsergänzungsmitteln in der Praxis – können bei einer BAG über die Abfärberegelung sämtliche Einkünfte gewerblich infizieren. Die Bagatellgrenze liegt bei 3 % des Gesamtumsatzes, maximal 24.500 € im Jahr. Bei relevanten Produktumsätzen gehört der Verkauf in eine separate Struktur. Details zu den steuerlichen Grundlagen Ihrer Berufsgruppe finden Sie in unserem Beitrag Steuerberater für Heilberufe in Berlin.

Steuerliche Anmeldung: Die ersten Schritte

Nach der Niederlassung melden Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt an – über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit. Zuständig ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes (nicht des Praxissitzes, solange Sie als Einzelpraxis firmieren).

Im Fragebogen legen Sie wichtige Weichen: die Schätzung des erwarteten Gewinns (Basis für die Vorauszahlungen – realistisch schätzen, nicht zu niedrig), die Gewinnermittlungsart (EÜR) und die umsatzsteuerliche Einordnung. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich – Sie sind Freiberufler.

Parallel dazu laufen die berufsrechtlichen Anmeldungen: Ärztekammer Berlin, Kassenärztliche Vereinigung (bei Kassenzulassung), Berufshaftpflicht und – bei Angestellten – die Anmeldung als Arbeitgeber bei Finanzamt und Sozialversicherung.

Praxisübernahme: Kaufpreis und Praxiswert abschreiben

Bei der Praxisübernahme ist die Kaufpreisaufteilung das steuerliche Kernthema. Der Kaufpreis zerfällt in zwei Komponenten mit unterschiedlicher Abschreibung:

Materielle Wirtschaftsgüter – Praxiseinrichtung, Geräte, Instrumente: Abschreibung über die jeweilige Restnutzungsdauer, typischerweise 3 bis 10 Jahre je nach Gerät.

Ideeller Praxiswert (Goodwill) – Patientenstamm, Standortvorteil, Ruf der Praxis: Bei einer Einzelpraxis wird der Praxiswert nach ständiger Rechtsprechung über 3 bis 5 Jahre abgeschrieben. Das ist ein erheblicher Steuervorteil: Ein Praxiswert von 300.000 € bringt bei 4-jähriger Abschreibung 75.000 € Gewinnminderung pro Jahr – genau in der Phase, in der die Praxis bereits volle Erträge liefert.

Die Aufteilung des Kaufpreises sollte bereits im Kaufvertrag festgehalten werden – nachträgliche Diskussionen mit dem Finanzamt über die Bewertung sind mühsam und gehen selten zugunsten des Käufers aus. Auch die Finanzierungszinsen für den Praxiskauf sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.

Investitionen, Abschreibungen & Investitionsabzugsbetrag

Eine Praxisgründung ist investitionsintensiv – und jede Investition ist steuerlich nutzbar:

Reguläre Abschreibung: Medizinische Geräte werden über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (meist 5–10 Jahre), Praxiseinrichtung über 10–13 Jahre. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto sind sofort absetzbar.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG: Für geplante Anschaffungen der nächsten drei Jahre können Sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten bereits vorab als Gewinnminderung abziehen – bis zu 200.000 € kumuliert. Für Praxisgründer besonders wertvoll: Wer im Jahr vor der Gründung noch angestellt gut verdient, kann mit dem IAB die geplanten Praxisinvestitionen gegen das hohe Angestelltengehalt setzen und die Steuerlast des letzten Angestelltenjahres erheblich senken. Diese Gestaltung muss aber sauber vorbereitet sein – die Investitionsabsicht muss belegbar und die Gründung konkret geplant sein.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Zusätzlich zur regulären AfA können kleinere Betriebe im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren bis zu 20 % zusätzlich abschreiben – ein weiterer Hebel, um Gewinne in den teuren Anfangsjahren zu glätten.

Gründungskosten: Absetzbar schon vor der Eröffnung

Ein häufig verschenkter Posten: Kosten, die vor der Praxiseröffnung anfallen, sind als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar. Dazu zählen: Beratungskosten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Praxisberater), Fahrtkosten zu Standortbesichtigungen und Banken, Fortbildungen mit Bezug zur Niederlassung, Fachliteratur, Bewerbungs- und Zulassungskosten bei der KV sowie Finanzierungskosten, die vor der Eröffnung anfallen.

Sammeln Sie alle Belege ab dem ersten Gedanken an die Niederlassung – auch wenn die Gründung erst im Folgejahr stattfindet. Diese Ausgaben mindern entweder den ersten Praxisgewinn oder werden mit anderen Einkünften (z. B. dem noch laufenden Angestelltengehalt) verrechnet.

Umsatzsteuer: Was Praxisgründer wissen müssen

Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei – der Großteil Ihrer Praxisumsätze bleibt damit ohne Umsatzsteuer. Die Kehrseite: Aus den Praxisinvestitionen können Sie grundsätzlich keine Vorsteuer ziehen. Die 19 % auf Geräte und Einrichtung sind echter Kostenfaktor und gehören in die Finanzplanung.

Planen Sie steuerpflichtige Leistungen – ästhetische Behandlungen, bestimmte Gutachten, Produktverkauf –, richten Sie von Anfang an eine getrennte Umsatzerfassung ein und behalten Sie die 22.000-€-Grenze der Kleinunternehmerregelung im Blick. Alle Details dazu haben wir im Beitrag Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe: § 4 Nr. 14 UStG einfach erklärt zusammengefasst.

Das erste Jahr: Vorauszahlungen & Liquidität

Der klassische Liquiditätsfehler im Gründungsjahr: Im ersten Jahr setzt das Finanzamt oft niedrige oder keine Vorauszahlungen fest, weil noch keine Vorjahreswerte existieren. Läuft die Praxis gut an, kommt die böse Überraschung mit dem ersten Steuerbescheid – Nachzahlung für das Gründungsjahr plus rückwirkend erhöhte Vorauszahlungen für das laufende Jahr, oft in einem Betrag von mehreren zehntausend Euro.

Die Lösung: Legen Sie vom ersten Monat an konsequent 35–40 % des Praxisgewinns auf einem separaten Steuerkonto zurück und lassen Sie die Vorauszahlungen bei gutem Anlauf proaktiv anpassen. Zusätzlich lohnt im Gründungsjahr die aktive Steuerung des Gewinns – etwa über den Zeitpunkt von Investitionen, Sonderabschreibungen und den IAB.

Auch die KV-Abrechnungslogik gehört in die Liquiditätsplanung: Die Quartalszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung fließen mit Verzögerung, Restzahlungen teils Monate später. Die EÜR erfasst Einnahmen erst bei Zufluss – was steuerlich hilft, aber die Planung anspruchsvoll macht.

Besonderheiten in Berlin

Berlin ist für viele Fachrichtungen zulassungsbeschränkt – neue Kassensitze sind rar, weshalb die Praxisübernahme mit Nachbesetzungsverfahren der häufigste Gründungsweg ist. Das macht die steuerliche Kaufpreisgestaltung (Praxiswert-Abschreibung, Finanzierung) in Berlin besonders relevant.

Zuständig für Ihre Einkommensteuer ist das Finanzamt Ihres Wohnbezirks – Berlin hat rund 25 Finanzämter mit teils langen Bearbeitungszeiten von zwei bis sechs Monaten. Die Ärztekammer Berlin und die KV Berlin sind Ihre berufsrechtlichen Anlaufstellen; die Beiträge sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.

Beck Steuerberatung Berlin begleitet Praxisgründungen von der ersten Kaufpreisverhandlung über die Finanzierungsunterlagen bis zur laufenden Betreuung – mit über 30 Jahren Erfahrung im Berliner Gesundheitsmarkt. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie auf den Seiten zur Steuerberatung für Ärzte und zur Steuerberatung für Heilberufe.

Beck Steuerberatung in Berlin-Kreuzberg

Unsere Kanzlei befindet sich in der Muskauer Str. 12, 10997 Berlin-Kreuzberg – zentral gelegen und gut erreichbar. Wir begleiten Ihre Praxisgründung von der Planung bis zur laufenden Betreuung. Terminvereinbarung unter 030 24047850 oder über unser Kontaktformular. Beratung auch vollständig digital per Video-Call möglich.

Sie planen die Niederlassung in Berlin – als Neugründung, Übernahme oder BAG-Einstieg? Im kostenlosen Erstgespräch mit Beck Steuerberatung Berlin besprechen wir Ihre Situation, prüfen die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und erstellen einen konkreten Fahrplan für Ihr Gründungsjahr. Telefonisch erreichbar unter 030 24047850.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: Juli 2026.

Häufige Fragen: Arztpraxis gründen und Steuern

Welche Steuern zahle ich als niedergelassener Arzt in Berlin?

Einkommensteuer auf den Praxisgewinn (progressiv bis 42 % bzw. 45 %) plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Keine Gewerbesteuer – als Freiberufler nach § 18 EStG sind Sie vollständig befreit. Umsatzsteuer fällt nur auf steuerpflichtige Leistungen ohne therapeutisches Ziel an.

Wie wird der Kaufpreis einer Praxisübernahme abgeschrieben?

Der Kaufpreis wird aufgeteilt: Einrichtung und Geräte werden über ihre Restnutzungsdauer abgeschrieben (3–10 Jahre), der ideelle Praxiswert (Patientenstamm) bei Einzelpraxen über 3–5 Jahre. Ein Praxiswert von 300.000 € bringt so bis zu 75.000 € Gewinnminderung pro Jahr. Die Aufteilung sollte bereits im Kaufvertrag festgelegt werden.

Kann ich Gründungskosten vor der Praxiseröffnung absetzen?

Ja – als vorweggenommene Betriebsausgaben. Dazu zählen Beratungskosten, Fahrtkosten zu Besichtigungen, Fortbildungen, KV-Bewerbungskosten und Finanzierungskosten. Sammeln Sie Belege ab der ersten konkreten Planung, auch wenn die Eröffnung erst im Folgejahr erfolgt.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag und wie nutze ich ihn bei der Gründung?

Nach § 7g EStG können Sie bis zu 50 % geplanter Investitionen der nächsten drei Jahre vorab als Gewinnminderung abziehen. Praxisgründer können den IAB schon im letzten Angestelltenjahr nutzen und so die Steuerlast auf das hohe Gehalt senken – die Investitionsabsicht muss dafür konkret belegbar sein.

Muss ich als Praxisgründer Umsatzsteuer zahlen?

Auf Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel nicht – die sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Steuerpflichtig sind ästhetische Leistungen ohne Indikation, bestimmte Gutachten und Produktverkauf. Übersteigen diese Umsätze 22.000 € im Jahr, wird die Praxis insoweit regelbesteuert.

Wie viel sollte ich im Gründungsjahr für Steuern zurücklegen?

Als Faustregel 35–40 % des Praxisgewinns auf einem separaten Konto. Im Gründungsjahr setzt das Finanzamt oft zu niedrige Vorauszahlungen fest – die Nachzahlung mit dem ersten Bescheid plus rückwirkende Anpassung kann sonst zur Liquiditätsfalle werden. Beck Steuerberatung Berlin übernimmt die Planung: Muskauer Str. 12, 10997 Berlin, Tel. 030 24047850.

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