Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe: § 4 Nr. 14 UStG einfach erklärt
Nicht jede Leistung eines Arztes ist umsatzsteuerfrei. Entscheidend sind Berufsqualifikation und therapeutisches Ziel, und bei gemischten Praxen kommt eine Grenze ins Spiel, die seit 2025 anders lautet als früher. Beck Steuerberatung Berlin erklärt, welche Leistungen wie behandelt werden und wie Sie Ihre Praxis sauber aufstellen.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Angehörigen bestimmter Heilberufe erbracht werden und ein therapeutisches Ziel verfolgen. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber eine der häufigsten Fehlerquellen bei Betriebsprüfungen von Arzt- und Zahnarztpraxen. Denn nicht jede Leistung eines Arztes ist automatisch steuerfrei. Beck Steuerberatung Berlin erklärt Ihnen in diesem Beitrag, wie die Befreiung funktioniert, welche Leistungen steuerpflichtig sind, wo bei gemischten Praxen die kritische Grenze liegt und wie Sie Ihre Praxis umsatzsteuerlich richtig aufstellen.
Stand: August 2026. Zuletzt geprüft: August 2026. Der Beitrag behandelt § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, also die Heilbehandlung außerhalb von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Befreiung hängt an zwei Voraussetzungen zugleich: passende Berufsqualifikation und therapeutisches Ziel der konkreten Leistung.
- Ästhetische Leistungen ohne Indikation, bestimmte Gutachten und Produktverkäufe sind mit 19 Prozent steuerpflichtig, zahntechnische Laborleistungen mit 7 Prozent.
- Für die Kleinunternehmergrenzen zählen nur die steuerpflichtigen Umsätze, die steuerfreien Heilbehandlungen bleiben außer Ansatz.
- Diese Grenzen liegen seit 2025 bei 25.000 Euro für das Vorjahr und 100.000 Euro für das laufende Jahr.
Welcher Teil der Vorschrift hier gemeint ist
Kurz gesagt: § 4 Nr. 14 UStG ist keine einzelne Regel, sondern eine Vorschrift mit mehreren Buchstaben. Dieser Beitrag behandelt Buchstabe a.
Das ist keine Formalie, sondern entscheidet darüber, ob die folgenden Ausführungen für Sie gelten. Die Vorschrift gliedert sich in mehrere Buchstaben mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen:
Buchstabe a erfasst Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die außerhalb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen erbracht werden, etwa in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort. Das ist die Vorschrift für die niedergelassene Praxis, und darum geht es hier.
Buchstabe b erfasst Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie durch Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und vergleichbare anerkannte Einrichtungen.
Die weiteren Buchstaben betreffen besondere Versorgungsformen nach dem Sozialgesetzbuch, infektionshygienische Leistungen und Leistungen, die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbunden sind.
Wie die Abgrenzung zwischen a und b funktioniert: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dafür weniger die Art der Leistung maßgeblich als der Ort ihrer Erbringung. Ein interessanter Nebeneffekt daraus: Heilbehandlungsleistungen eines selbstständigen Arztes, die in einem Krankenhaus erbracht werden, etwa durch einen Belegarzt, fallen weiterhin unter Buchstabe a.
Wenn Sie eine Klinik, ein Krankenhaus oder eine vergleichbare Einrichtung betreiben, gelten für Sie andere Voraussetzungen als die hier beschriebenen. Sprechen Sie uns in diesem Fall gezielt darauf an.
Das Grundprinzip von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG
Kurz gesagt: Medizinische Versorgung soll nicht durch Umsatzsteuer verteuert werden. Deshalb sind Heilbehandlungen befreit, aber eben nur Heilbehandlungen.
Die Befreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG hat zwei Voraussetzungen, die beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. Erstens die personelle: Die Leistung muss von einem Angehörigen der begünstigten Berufe erbracht werden. Zweitens die sachliche: Die konkrete Leistung muss ein therapeutisches Ziel verfolgen, also der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen.
Der häufigste Denkfehler in der Praxis lautet: „Ich bin Arzt, also sind alle meine Leistungen steuerfrei.“ Das ist falsch. Die Berufszulassung allein genügt nicht. Jede einzelne Leistung wird danach beurteilt, ob sie therapeutischen Charakter hat. Zwei identische Eingriffe desselben Arztes können unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, warum sie erfolgen.
Und eine Eingrenzung, die im Wortlaut steht und trotzdem oft übersehen wird: Die Befreiung gilt für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Tierärztliche Leistungen fallen deshalb nicht darunter, auch nicht anteilig, und sind mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Welche Berufe fallen unter die Befreiung?
Im Gesetz ausdrücklich genannt sind Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen. Dazu kommen ähnliche heilberufliche Tätigkeiten, also Berufe mit vergleichbarer Qualifikation und staatlicher Regulierung, jeweils bezogen auf die Humanmedizin.
Von der Rechtsprechung anerkannt sind unter anderem psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Diätassistenten sowie Kranken- und Altenpfleger bei medizinischen Leistungen.
Entscheidend ist in Grenzfällen die berufliche Qualifikation: Sie muss eine dem Katalogberuf vergleichbare Ausbildung mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung umfassen. Ein Wellness-Masseur ohne Heilmittelerbringer-Qualifikation fällt nicht unter die Befreiung, auch wenn seine Massage der Gesundheit dienlich ist.
Ein häufiger Grenzfall sind Osteopathen. Der Beruf ist bundesweit nicht einheitlich staatlich geregelt, weshalb es hier auf den Einzelfall ankommt. In der Praxis spielt eine Rolle, ob zusätzlich eine Zulassung als Heilpraktiker oder Physiotherapeut vorliegt und wie die Leistung erbracht wird. Wer hier unsicher ist, sollte die Einordnung vorab klären lassen, statt sie in der Betriebsprüfung zu diskutieren.
Für die einzelnen Berufsgruppen haben wir die Details auf unseren Seiten zur Steuerberatung für Ärzte und zur Steuerberatung für Psychotherapeuten zusammengefasst.
Das therapeutische Ziel als Maßstab
Kurz gesagt: Es kommt auf den Hauptzweck der Leistung an, nicht auf die Technik und nicht auf den Behandler.
Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof haben diesen Maßstab in ständiger Rechtsprechung entwickelt: Eine medizinisch indizierte Behandlung ist steuerfrei, dieselbe Behandlung ohne medizinische Indikation ist steuerpflichtig.
Das klassische Beispiel: Eine Brustrekonstruktion nach einer Krebsoperation ist steuerfrei, eine rein ästhetische Brustvergrößerung ist steuerpflichtig. Gleiche Technik, gleicher Arzt, unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung.
Was daraus für den Praxisalltag folgt: Die medizinische Indikation muss dokumentiert sein. Bei Leistungen im Graubereich, etwa in der ästhetischen Dermatologie, bei Kieferorthopädie im Erwachsenenalter oder bei bestimmten individuellen Gesundheitsleistungen, entscheidet im Zweifel die Dokumentation darüber, ob das Finanzamt die Steuerfreiheit anerkennt. Wer die Begründung erst im Nachhinein liefert, argumentiert aus der schwächeren Position.
Steuerfrei, 19 Prozent oder 7 Prozent: die Übersicht
Die meisten Praxen haben nicht eine, sondern mehrere Umsatzkategorien nebeneinander. Diese Einordnung ist die Grundlage für alles Weitere.
Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind bei entsprechender Berufsqualifikation: ärztliche Untersuchungen und Behandlungen mit medizinischer Indikation, Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennung, auch ohne konkreten Krankheitsverdacht, denn Prävention ist ausdrücklich begünstigt, Impfungen, psychotherapeutische Behandlungen, physiotherapeutische Leistungen auf ärztliche Verordnung, zahnmedizinische Behandlungen mit therapeutischem Zweck wie Füllungen, Wurzelbehandlungen und medizinisch indizierte Kieferorthopädie, Geburtshilfe und Hebammenleistungen sowie medizinisch indizierte individuelle Gesundheitsleistungen, etwa eine reisemedizinische Beratung mit Impfung. Steuerfrei sind außerdem die Vertretung eines Kollegen, Notdienste und der ärztliche Bereitschaftsdienst.
Steuerpflichtig mit 19 Prozent sind Leistungen ohne therapeutisches Hauptziel, auch wenn ein Arzt sie erbringt: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation wie Botox, Filler, Bleaching, Laser-Haarentfernung oder rein kosmetische Veneers, Gutachten für Versicherungen, Gerichte oder Behörden, soweit sie nicht dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen, etwa Fahrtauglichkeits- oder Rentengutachten, Vorträge, Seminare und Autorentätigkeiten, der Verkauf von Produkten wie Kosmetik, Nahrungsergänzungsmitteln, Zahnpflegeartikeln oder Kontaktlinsen, die Vermietung von Praxisräumen oder Geräten an Kollegen sowie Leichenschau und Totenscheine.
Ermäßigt mit 7 Prozent sind zahntechnische Leistungen des zahnärztlichen Praxislabors nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG. Zahnarztpraxen mit Eigenlabor haben damit alle drei Kategorien gleichzeitig, was die Abrechnung und, wie Sie gleich sehen, auch die Grenzbetrachtung deutlich verkompliziert.
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Zur Steuerberatung für HeilberufeDie kritische Grenze bei gemischten Praxen
Kurz gesagt: Für die Kleinunternehmergrenzen zählen ausschließlich Ihre steuerpflichtigen Umsätze. Die steuerfreien Heilbehandlungen bleiben außen vor, unabhängig davon, wie hoch sie sind.
Das ist der Punkt, an dem viele Praxen falsch rechnen, in beide Richtungen. Die Grundlage steht in § 19 Abs. 2 UStG: Bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes bleiben die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreien Heilbehandlungsumsätze außer Ansatz. Ebenfalls außer Ansatz bleiben Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen, etwa wenn Sie ein altes Behandlungsgerät verkaufen.
Was das praktisch bedeutet: Eine Praxis mit hohen Kassen- und Privathonoraren aus Heilbehandlungen kann trotzdem Kleinunternehmerin sein, solange ihre steuerpflichtigen Umsätze unter den Grenzen bleiben. Diese liegen seit dem 1. Januar 2025 bei 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, jeweils netto und nach vereinnahmten Entgelten. Bis einschließlich 2024 waren es 22.000 und 50.000 Euro.
Ein vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung, die Werte sind frei gewählt: Eine Praxis erzielt 400.000 Euro aus steuerfreien Heilbehandlungen und zusätzlich 18.000 Euro aus Kosmetikverkäufen und ästhetischen Leistungen ohne Indikation. Für die Kleinunternehmergrenzen zählen allein die 18.000 Euro, die Praxis bleibt also unterhalb der Vorjahresgrenze. Im Einzelfall kann die Beurteilung abweichen, insbesondere bei weiteren steuerpflichtigen Erlösarten.
Wo die Falle zuschnappt: Wächst der steuerpflichtige Bereich, etwa weil das ästhetische Angebot ausgebaut wird oder ein Zahnlabor dazukommt, überschreiten die steuerpflichtigen Umsätze irgendwann die Grenze. Ab dann muss die Praxis für diese Leistungen Umsatzsteuer berechnen, Voranmeldungen abgeben und eine Jahreserklärung einreichen. Wer das nicht bemerkt, weil niemand die steuerpflichtigen Umsätze separat erfasst, fällt bei der nächsten Betriebsprüfung auf.
Besonders relevant für Zahnarztpraxen: Die Leistungen des Eigenlabors sind steuerpflichtig, wenn auch nur mit 7 Prozent. Sie zählen damit voll in den Gesamtumsatz für die Kleinunternehmergrenzen hinein. Praxen mit Eigenlabor überschreiten die 25.000 Euro deshalb oft schneller, als sie denken, auch wenn sie gar keine ästhetischen Leistungen anbieten.
Und ein Punkt zur neuen Mechanik: Die 100.000-Euro-Grenze wirkt seit 2025 sofort. Wird sie im laufenden Jahr überschritten, endet die Befreiung mit genau dem Umsatz, der sie reißt, nicht erst im Folgejahr. Ein Prognosesystem wie früher gibt es nicht mehr.
Was im Prüfungsfall droht: Nachzahlungen für einen längeren Zeitraum, als viele annehmen. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt zwar vier Jahre, beginnt aber wegen der Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde, längstens drei Jahre nach Ablauf des Steuerjahres. In der Praxis ergeben sich daraus bis zu sieben Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung sind es fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn. Dazu kommen Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent je vollem Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, aus Honoraren, die längst vereinnahmt und verplant sind.
Die Lösung ist unspektakulär, aber wirksam: getrennte Erfassung von steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ab dem ersten Euro, idealerweise direkt in der Praxissoftware über eigene Leistungsziffern oder Erlöskonten.
Vorsteuer: der übersehene Nebeneffekt
Kurz gesagt: Steuerfreiheit hat einen Preis. Wer steuerfreie Leistungen erbringt, kann für die zugehörigen Eingangskosten keine Vorsteuer ziehen.
Nach § 15 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit Eingangsleistungen den steuerfreien Heilbehandlungen zuzurechnen sind. Die 19 Prozent Umsatzsteuer auf ein neues Behandlungsgerät, die Praxiseinrichtung oder die Software sind für die rein heilberuflich tätige Praxis deshalb echter Kostenfaktor, anders als bei einem regelbesteuerten Unternehmen, das sie zurückholt. Das gehört in jede Investitionsrechnung: Ein Gerät für 30.000 Euro netto kostet Sie tatsächlich 35.700 Euro.
Bei gemischten Praxen gilt die Vorsteueraufteilung. Für Eingangsleistungen, die den steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen sind, kann anteilig Vorsteuer gezogen werden. Ein Laser, der überwiegend für steuerpflichtige ästhetische Behandlungen genutzt wird, berechtigt anteilig zum Abzug.
Wie die Aufteilung rechtlich funktioniert: Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG kann der nicht abziehbare Teil im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden, etwa nach Nutzungszeiten oder Behandlungszahlen. Wichtig ist die Rangfolge, die viele nicht kennen: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Umsatzschlüssel ist damit nachrangig und keineswegs die Standardmethode, als die er oft behandelt wird. Welcher Schlüssel im Einzelfall sachgerecht ist, sollte dokumentiert und begründet werden.
Ein Hinweis für später: Ändern sich die Nutzungsverhältnisse eines Wirtschaftsguts in den Folgejahren, kann eine Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs erforderlich werden. Die Regeln dazu sind komplex und stark einzelfallabhängig. Wer die Nutzung eines größeren Geräts umstellt, sollte das deshalb steuerlich prüfen lassen, bevor die Umstellung erfolgt.
So stellen Sie Ihre Praxis richtig auf
Aus der Beratungspraxis von Beck Steuerberatung Berlin sind vier Maßnahmen entscheidend.
Erstens die Leistungsinventur. Einmal systematisch durchgehen, welche Leistungen Ihrer Praxis steuerfrei, mit 19 Prozent steuerpflichtig oder mit 7 Prozent ermäßigt sind. Das ist die Grundlage für alles Weitere und dauert einmalig einen halben Tag.
Zweitens die getrennte Umsatzerfassung in der Praxissoftware ab dem ersten Euro. Ohne sie merken Sie nicht, wann die Grenze näher rückt, und können im Prüfungsfall auch nichts belegen.
Drittens die Dokumentation der medizinischen Indikation bei allen Leistungen im Graubereich. Nicht nachträglich, sondern im Behandlungszusammenhang.
Viertens die laufende Überwachung der Grenzen für die steuerpflichtigen Umsätze, mit rechtzeitiger Vorbereitung auf die Regelbesteuerung, falls dieser Bereich wächst. Dazu gehört auch, die Vorsteuerpotenziale zu prüfen, denn mit der Regelbesteuerung kommt der anteilige Vorsteuerabzug.
Einen Gesamtüberblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihrer Berufsgruppe finden Sie im Beitrag Steuerberater für Heilberufe in Berlin sowie auf unserer Leistungsseite zur Steuerberatung für Heilberufe.
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Unsere Kanzlei befindet sich in der Muskauer Str. 12, 10997 Berlin-Kreuzberg, zentral gelegen und gut erreichbar. Wir betreuen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken und weitere Heilberufe aus ganz Berlin. Terminvereinbarung unter 030 24047850 oder über unser Kontaktformular. Beratung auch vollständig digital per Video-Call möglich.
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Häufige Fragen: Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe
Welche Heilberufe sind von der Umsatzsteuer befreit?
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen ausdrücklich genannt, dazu ähnliche Heilberufe mit vergleichbarer Qualifikation, darunter Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen. Die Befreiung gilt nur für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und nur für Leistungen mit therapeutischem Ziel. Tierärztliche Leistungen fallen nicht darunter.
Sind Vorsorgeuntersuchungen ohne konkreten Krankheitsverdacht umsatzsteuerfrei?
Ja. Das therapeutische Ziel umfasst ausdrücklich auch die Vorbeugung, es muss also keine Krankheit vorliegen oder konkret vermutet werden. Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennung und Impfungen sind deshalb steuerfrei, ebenso Beratungsleistungen, die dem Schutz der Gesundheit dienen. Steuerpflichtig wird es erst, wenn der Hauptzweck der Leistung nicht mehr gesundheitsbezogen ist, etwa bei Untersuchungen, die allein einem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen, oder bei Leistungen ohne medizinische Indikation.
Sind alle Leistungen eines Arztes umsatzsteuerfrei?
Nein. Steuerfrei sind nur Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel. Ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation, bestimmte Gutachten, Vorträge und der Verkauf von Produkten sind mit 19 Prozent steuerpflichtig, auch wenn ein Arzt sie erbringt. Maßgeblich ist der Hauptzweck der einzelnen Leistung, nicht die Berufszulassung.
Sind Osteopathen von der Umsatzsteuer befreit?
Das ist ein Grenzfall und hängt vom Einzelfall ab. Der Beruf ist bundesweit nicht einheitlich staatlich geregelt. In der Praxis spielt eine Rolle, ob zusätzlich eine Zulassung als Heilpraktiker oder Physiotherapeut vorliegt und wie die Leistung erbracht wird. Die Einordnung sollte vorab geklärt werden.
Sind individuelle Gesundheitsleistungen umsatzsteuerpflichtig?
Nicht pauschal. Auch sie sind steuerfrei, wenn sie einem therapeutischen Ziel dienen, etwa eine reisemedizinische Beratung mit Impfung. Rein ästhetische oder Lifestyle-Leistungen ohne medizinische Indikation sind steuerpflichtig. Die Dokumentation der Indikation ist im Zweifel entscheidend.
Zählen meine steuerfreien Praxisumsätze für die Kleinunternehmergrenze mit?
Nein. Nach § 19 Abs. 2 UStG bleiben die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreien Heilbehandlungsumsätze bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz, ebenso Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Für die Grenzen zählen daher allein die steuerpflichtigen Umsätze der Praxis. Eine Praxis mit hohen Behandlungshonoraren kann deshalb weiterhin Kleinunternehmerin sein.
Wie hoch sind die Kleinunternehmergrenzen aktuell?
Seit dem 1. Januar 2025 liegen sie bei 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, jeweils netto und nach vereinnahmten Entgelten. Bis einschließlich 2024 waren es 22.000 und 50.000 Euro. Wird die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschritten, endet die Befreiung sofort mit diesem Umsatz.
Was passiert, wenn meine steuerpflichtigen Umsätze die Grenze überschreiten?
Dann entfällt die Kleinunternehmerregelung für diese Leistungen. Die Praxis muss Umsatzsteuer berechnen, Voranmeldungen abgeben und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen. Wer das übersieht, riskiert Nachzahlungen über einen längeren Zeitraum: Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren beginnt wegen der Anlaufhemmung erst später, sodass sich praktisch bis zu sieben Jahre ergeben können. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung sind es fünf, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, jeweils zuzüglich Zinsen von 1,8 Prozent pro Jahr.
Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für das zahnärztliche Eigenlabor?
Nein. Zahntechnische Leistungen des Praxislabors unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Sie sind damit steuerpflichtig und zählen voll in den Gesamtumsatz für die Kleinunternehmergrenzen. Zahnarztpraxen mit Eigenlabor überschreiten die Grenze deshalb oft schneller als erwartet.
Können Heilberufler Vorsteuer aus Praxisinvestitionen ziehen?
Für steuerfreie Heilbehandlungen nicht, das schließt § 15 Abs. 2 UStG aus. Die Umsatzsteuer auf Geräte und Einrichtung ist dann echter Kostenfaktor. Bei gemischten Praxen ist ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Der nicht abziehbare Teil kann nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG sachgerecht geschätzt werden, etwa nach Nutzungszeiten. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
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