Arztpraxis gründen Steuern

Arztpraxis in Berlin gründen: Steuern, Abschreibungen und Fallstricke

Bei einer Praxisgründung entscheidet die steuerliche Gestaltung darüber, wie viel von den ersten Gewinnen tatsächlich ankommt. Beck Steuerberatung Berlin erklärt, wie der Kaufpreis behandelt wird, welche Aufzeichnungen trotz Einnahmenüberschussrechnung nötig sind und welche Fehler im ersten Jahr besonders teuer werden.

Veröffentlicht am
Autor: Maximilian Beck
Lesezeit: 14 min

Die Gründung einer eigenen Arztpraxis ist für die meisten Medizinerinnen und Mediziner die größte unternehmerische Entscheidung ihres Berufslebens. Neben Zulassung, Standortwahl und Finanzierung entscheidet vor allem die steuerliche Gestaltung im Gründungsjahr darüber, wie viel von den ersten Praxisgewinnen tatsächlich bei Ihnen ankommt. Beck Steuerberatung Berlin begleitet Praxisgründungen seit über 30 Jahren und erklärt Ihnen in diesem Beitrag, welche Steuern anfallen, welche Aufzeichnungen Sie trotz Einnahmenüberschussrechnung führen müssen, wie der Kaufpreis bei einer Übernahme behandelt wird und welche Fehler im ersten Jahr am teuersten werden.

Stand: August 2026. Zuletzt geprüft: August 2026. Alle Werte für den Veranlagungszeitraum 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Bilanz, aber sehr wohl Aufzeichnungspflichten. Der Unterschied wird oft verwechselt.
  • Der erworbene Praxiswert einer Einzelpraxis wird über drei bis fünf Jahre abgeschrieben, bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis über sechs bis zehn Jahre.
  • Der Zulassungsvorteil steckt im Regelfall im Praxiswert und wird mit abgeschrieben. Nur in Sonderfällen ist er ein eigenes, nicht abschreibbares Wirtschaftsgut.
  • Im Gründungsjahr setzt das Finanzamt oft zu niedrige Vorauszahlungen fest. Das ist der häufigste Liquiditätsfehler.

Drei Wege in die eigene Praxis

Kurz gesagt: Der Gründungsweg entscheidet darüber, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen überhaupt offenstehen.

Neugründung. Sie bauen eine Praxis von Grund auf. Steuerlich der einfachste Fall, weil alle Investitionen eigene Anschaffungen mit klaren Abschreibungsregeln sind. Wirtschaftlich der langsamste Weg, weil der Patientenstamm erst entsteht.

Praxisübernahme. Sie kaufen eine bestehende Praxis mit Patientenstamm, Einrichtung und laufendem Betrieb. Steuerlich der gestaltungsintensivste Fall, weil der Kaufpreis aufgeteilt und unterschiedlich abgeschrieben wird. In zulassungsbeschränkten Berliner Bezirken oft der einzige realistische Weg an einen Kassensitz.

Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft. Sie kaufen sich in eine bestehende Gemeinschaftspraxis ein. Steuerlich der komplexeste Fall: Anteilsbewertung, Sonderbetriebsvermögen, eine längere Abschreibungsdauer für den Praxiswert und die Abfärberegelung bei gewerblichen Nebeneinnahmen der Gemeinschaft. Das gehört vor der Unterschrift geklärt, nicht danach.

Ihr Steuerstatus: Freiberufler ohne Gewerbesteuer

Kurz gesagt: Als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt sind Sie freiberuflich tätig. Keine Gewerbesteuer, keine Gewerbeanmeldung, keine Pflicht zur doppelten Buchführung.

Ihren Gewinn ermitteln Sie per Einnahmenüberschussrechnung, und zwar dauerhaft, unabhängig davon, wie groß die Praxis wird. Die Schwellenwerte, ab denen Gewerbetreibende zur doppelten Buchführung wechseln müssen, gelten für Sie nicht.

Wie viel ist die Gewerbesteuerfreiheit wert? Weniger, als fast alle annehmen, und das ist eine wichtige Klarstellung. Die Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmern über § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Weil diese Ermäßigung die festzusetzende Einkommensteuer mindert und der Solidaritätszuschlag auf die geminderte Einkommensteuer aufsetzt, sinkt auch dieser mit. Die Gesamtentlastung beträgt damit das 4,22-fache des Messbetrags.

In Berlin liegt die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 410 Prozent beim 4,10-fachen des Messbetrags. Unterm Strich bleibt für einen Gewerbetreibenden also keine Mehrbelastung. Rechnerisch kippt das erst bei einem Hebesatz von rund 422 Prozent. Zwei Voraussetzungen gehören dazu: Es muss überhaupt Solidaritätszuschlag anfallen, und es muss genügend Einkommensteuer vorhanden sein, auf die angerechnet werden kann.

Der Vorteil der Freiberuflichkeit liegt deshalb nicht bei der Steuer, sondern bei den Pflichten: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuererklärung, keine Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, keine IHK-Beiträge und keine Pflicht zur doppelten Buchführung. Über eine Praxislaufzeit von 25 Jahren ist das ein erheblicher Unterschied im Aufwand und in den Beratungskosten. Der Berliner Hebesatz spielt für Ihre Praxis in aller Regel gar keine Rolle, er dient hier nur der Einordnung.

Diesen Status gilt es zu schützen. Gewerbliche Nebeneinnahmen, etwa der Verkauf von Kosmetikprodukten oder Nahrungsergänzungsmitteln, können bei einer Berufsausübungsgemeinschaft über die Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einkünfte gewerblich machen. Der Gesetzestext enthält dabei keine Geringfügigkeitsgrenze, die in der Praxis angewandte Bagatellgrenze von 3 Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse und zugleich höchstens 24.500 Euro im Jahr beruht auf der Rechtsprechung. Beide Werte müssen gleichzeitig eingehalten werden.

Bei Einzelpraxen greift ein anderer Mechanismus. Die Abfärberegelung knüpft an Personengesellschaften an und ist auf die Einzelpraxis nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass gewerbliche Nebentätigkeiten folgenlos bleiben. Sind die Tätigkeiten trennbar, werden sie getrennt beurteilt: Neben der freiberuflichen Praxis entsteht dann in der Regel ein zweites, gewerbliches Einzelunternehmen mit eigener Gewerbeanmeldung und eigener Gewinnermittlung. Voraussetzung dafür ist die tatsächliche Trennbarkeit, also getrennte Aufzeichnungen, eigene Erlöskonten und idealerweise getrennte Konten. Sind die Tätigkeiten dagegen untrennbar miteinander verflochten, wird die Gesamttätigkeit einheitlich nach ihrem Schwerpunkt beurteilt, was im Ergebnis ebenfalls zur gewerblichen Einordnung führen kann. Details finden Sie im Beitrag Steuerberater für Heilberufe in Berlin.

Keine Bilanz, aber Aufzeichnungspflichten

Kurz gesagt: Der Wegfall der Buchführungspflicht ist kein Wegfall der Aufzeichnungspflichten. Diese beiden Dinge werden regelmäßig verwechselt.

Was Sie nicht müssen: keine doppelte Buchführung, keine Bilanz, keine Gewinn- und Verlustrechnung, keine Inventur. Das gilt unabhängig davon, wie hoch Umsatz und Gewinn Ihrer Praxis sind.

Was Sie trotzdem führen müssen:

Ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG sind die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen, mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten. In der Praxis führen Sie ohnehin ein vollständiges Anlagenverzeichnis, weil Sie sonst die Abschreibungen nicht sauber berechnen können.

Ein gesondertes Verzeichnis bei Sonderabschreibungen. Nach § 7a Abs. 8 EStG müssen Wirtschaftsgüter, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, gesondert erfasst werden.

Gesonderte Aufzeichnungen für bestimmte Betriebsausgaben. Nach § 4 Abs. 7 EStG sind Aufwendungen wie Geschenke, Bewirtungskosten und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Wer das versäumt, verliert den Abzug schon aus formalen Gründen.

Umsatzsteuerliche Aufzeichnungen. Nach § 22 UStG bestehen Aufzeichnungspflichten auch dann, wenn Ihre Umsätze überwiegend steuerfrei sind. Sobald Sie steuerpflichtige Leistungen erbringen, kommt die getrennte Erfassung nach Steuersätzen hinzu.

Das Lohnkonto, sobald Sie Personal beschäftigen.

Und die GoBD gelten auch für Sie. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form gelten nicht nur für Bilanzierende, sondern ebenso für die Einnahmenüberschussrechnung. Das betrifft vor allem die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen, die zeitgerechte Erfassung und die Nachvollziehbarkeit. Eine Excel-Tabelle ohne Änderungsprotokoll erfüllt das nicht.

Aufbewahrung: Buchungsbelege wie Rechnungen und Kontoauszüge acht Jahre, Aufzeichnungen und Abschlüsse zehn Jahre. Die Frist endet nicht, solange die Festsetzungsfrist läuft oder eine Außenprüfung anhängig ist.

Praktisch heißt das: Sie brauchen eine ordentliche Buchhaltung, auch wenn Sie keine Bilanz erstellen. Der Unterschied liegt im Umfang, nicht im Ob.

Beck Steuerberatung für Heilberufe

Einmal richtig aufgesetzt, dann läuft es

Anlagenverzeichnis, getrennte Aufzeichnungen, GoBD-konforme Belegablage: Wir richten die Praxisbuchhaltung so ein, dass sie einer Betriebsprüfung standhält, ohne Ihren Alltag zu belasten.

Zur Steuerberatung für Heilberufe

Steuerliche Anmeldung und Zuständigkeiten

Kurz gesagt: Sie melden sich nur beim Finanzamt an, nicht beim Gewerbeamt. Aber es können zwei Finanzämter zuständig sein.

Nach der Niederlassung melden Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER an. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich.

Im Fragebogen stellen Sie mehrere Weichen: die Schätzung des erwarteten Gewinns, die zur Grundlage Ihrer Vorauszahlungen wird, die Gewinnermittlungsart und die umsatzsteuerliche Einordnung. Schätzen Sie realistisch, nicht zu niedrig. Eine bewusst niedrige Angabe verschafft kurzfristig Liquidität und führt später zu einer Nachzahlung, die zusammen mit rückwirkend erhöhten Vorauszahlungen fällig wird.

Welches Finanzamt zuständig ist, hängt von Ihrer Konstellation ab. Für die Einkommensteuer ist grundsätzlich das Finanzamt Ihres Wohnsitzes zuständig. Berlin hat 17 Regionalfinanzämter, die nach Bezirken und Ortsteilen zuständig sind, dazu mehrere Ämter mit Sonderzuständigkeiten.

Liegt Ihre Praxis im Bezirk eines anderen Finanzamts als Ihr Wohnsitz, kommt eine zweite Erklärung hinzu. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden dann nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festgestellt. Zuständig dafür ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus Sie die Tätigkeit vorwiegend ausüben, also das Praxisfinanzamt. Praktisch bedeutet das zwei Erklärungen bei zwei Ämtern: die Feststellungserklärung beim Praxisfinanzamt, das den Gewinn feststellt, und die Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt, das den festgestellten Betrag übernimmt.

In Berlin ist das keine Seltenheit, weil Wohnort und Praxisstandort oft in verschiedenen Bezirken liegen. Wer das nicht weiß, wundert sich über Post von einem Finanzamt, mit dem er nie gerechnet hat.

Parallel laufen die berufsrechtlichen Anmeldungen: Ärztekammer Berlin, Kassenärztliche Vereinigung bei Kassenzulassung, Berufshaftpflicht und, sobald Sie Personal beschäftigen, die Anmeldung als Arbeitgeber bei Finanzamt und Sozialversicherung.

Praxisübernahme: Kaufpreis und Abschreibung

Kurz gesagt: Der Kaufpreis zerfällt in mehrere Bestandteile, die unterschiedlich lange abgeschrieben werden.

Materielle Wirtschaftsgüter, also Praxiseinrichtung, Geräte und Instrumente, werden über ihre jeweilige Restnutzungsdauer abgeschrieben.

Der ideelle Praxiswert, also Patientenstamm, Standortvorteil und Ruf der Praxis, ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Der Grund: Der Wert einer freiberuflichen Praxis beruht wesentlich auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum bisherigen Inhaber, und dieses verflüchtigt sich nach dessen Ausscheiden verhältnismäßig rasch.

Die Abschreibungsdauer hängt vom Gründungsweg ab. Bei Übernahme einer Einzelpraxis nimmt die Rechtsprechung in der Regel drei bis fünf Jahre an. Bei Eintritt in eine Sozietät oder Berufsausübungsgemeinschaft sind es sechs bis zehn Jahre, weil der bisherige Inhaber dort weiter mitwirkt und die Patientenbeziehung länger trägt. Die für Gewerbebetriebe geltende Fiktion von 15 Jahren ist auf den freiberuflichen Praxiswert nicht anwendbar. Zulässig ist nur die lineare Abschreibung.

Ein vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung, die Werte sind frei gewählt: Ein Praxiswert von 300.000 Euro bei Übernahme einer Einzelpraxis und einer angenommenen Nutzungsdauer von vier Jahren ergibt eine jährliche Gewinnminderung von 75.000 Euro, und zwar genau in der Phase, in der die Praxis bereits volle Erträge liefert. Bei einer Gemeinschaftspraxis verteilte sich derselbe Betrag über sechs bis zehn Jahre. Im Einzelfall kann die anzusetzende Nutzungsdauer abweichen.

Die Finanzierungszinsen für den Praxiskauf sind vollständig als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Vertragsarztzulassung im Kaufpreis

Kurz gesagt: Die gute Nachricht zuerst. Im Regelfall ist der Zulassungsvorteil im Praxiswert enthalten und wird mit diesem abgeschrieben. Nur in Sonderfällen sieht es anders aus.

Diese Frage wird häufig falsch dargestellt, deshalb die Rechtsprechung im Einzelnen.

Der Regelfall. Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis wird neben dem Praxiswert kein weiteres selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils erworben. Orientiert sich der Kaufpreis am Verkehrswert der Praxis, ist der Zulassungsvorteil im Praxiswert untrennbar enthalten und wird zusammen mit ihm abgeschrieben. So hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 9. August 2011 (VIII R 13/08) entschieden. Die frühere Praxis mancher Finanzämter, einen Teil des Kaufpreises als nicht abschreibbaren Zulassungsvorteil herauszurechnen, ist damit überholt.

Auch bei einem Überpreis bleibt es dabei. Wird ein Zuschlag zum Verkehrswert gezahlt, spricht das genauso wie eine am Verkehrswert orientierte Zahlung dafür, dass Gegenstand der Übertragung die Praxis als Chancenpaket ist. Der Zulassungsvorteil ist auch dann im Praxiswert enthalten. Das gilt ebenso, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis erwirbt und die Zulassung übergeht. Grundlage ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 2017 (VIII R 7/14).

Der Sonderfall. Anders liegt es, wenn ausnahmsweise allein die Zulassung Gegenstand der Übertragung ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Kollegen eine Zahlung leistet, um die Zulassung zu erlangen, ohne dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. Dann konkretisiert sich der Vorteil aus der Zulassung zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut. Dieses ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 2017 (VIII R 56/14) nicht abnutzbar und damit nicht abschreibbar.

Was daraus für die Vertragsgestaltung folgt: Ein Kaufvertrag, der eine funktionsfähige Praxis mit Patientenstamm, Einrichtung und laufendem Betrieb überträgt, führt zur vollen Abschreibbarkeit des Praxiswerts. Wer dagegen im Vertrag einen gesonderten Betrag ausschließlich für die Zulassung ausweist oder faktisch nur die Zulassung erwirbt, begibt sich in den Sonderfall. Die Kaufpreisaufteilung gehört deshalb in den Kaufvertrag und sollte vorher steuerlich geprüft werden. Nachträgliche Diskussionen mit dem Finanzamt über die Aufteilung gehen selten zugunsten des Käufers aus.

Investitionen und Abschreibungen

Kurz gesagt: Eine Praxisgründung ist investitionsintensiv, und gerade jetzt gibt es dafür ein befristetes Fenster mit höheren Abschreibungssätzen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto sind im Anschaffungsjahr sofort in voller Höhe abziehbar. Instrumente, kleinere Geräte und Einrichtungsgegenstände fallen oft darunter.

Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach den amtlichen AfA-Tabellen.

Die degressive Abschreibung ist für fabrikneue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, befristet wieder zulässig. Hier lohnt ein genauer Blick auf die Rechenweise, weil sie oft verkürzt dargestellt wird: Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei linearer Abschreibung maßgebenden Prozentsatzes betragen und ist zugleich auf 30 Prozent begrenzt. Maßgeblich ist immer der niedrigere der beiden Werte, es lassen sich also nicht pauschal 30 Prozent ansetzen.

Zwei vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung, die Werte sind frei gewählt: Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der lineare Satz 10 Prozent, das Dreifache davon 30 Prozent. Hier greifen beide Grenzen gleichermaßen, es sind 30 Prozent möglich. Bei einer Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren liegt der lineare Satz bei rund 6,67 Prozent, das Dreifache bei rund 20 Prozent. Dann gilt diese Grenze, nicht die 30 Prozent. Im Einzelfall hängt das Ergebnis zusätzlich vom Anschaffungsmonat ab.

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Zusätzlich zur regulären Abschreibung können bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren geltend gemacht werden, frei verteilbar über diesen Zeitraum. Der Satz wurde für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 von zuvor 20 Prozent angehoben. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Vorjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und das Gerät zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. In der Gründungsphase ist das fast immer erfüllt.

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Für geplante Anschaffungen der nächsten drei Jahre ziehen Sie bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten bereits vorab ab, kumuliert höchstens 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht übersteigt, ermittelt ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge. Maßgeblich ist dabei der Gewinn des Betriebs, nicht Ihr Gesamteinkommen. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Erfolgt die Investition nicht innerhalb von drei Jahren, wird der Abzug rückwirkend aufgelöst, mit Verzinsung.

Kosten vor der Praxiseröffnung

Kurz gesagt: Aufwendungen, die vor der Eröffnung anfallen, sind grundsätzlich als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.

Voraussetzung ist ein hinreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit. Ob dieser vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und wird umso eher anerkannt, je konkreter die Niederlassungsabsicht bereits nach außen erkennbar war.

In Betracht kommen unter anderem Beratungskosten für Steuerberater, Rechtsanwalt und Praxisberater, Fahrtkosten zu Standortbesichtigungen und Bankgesprächen, Fortbildungen mit Bezug zur Niederlassung, Fachliteratur, Bewerbungs- und Zulassungskosten sowie Finanzierungskosten.

Sammeln Sie Belege ab dem Zeitpunkt, an dem die Niederlassung konkret wird, auch wenn die Gründung erst im Folgejahr stattfindet. Diese Ausgaben mindern entweder den ersten Praxisgewinn oder werden mit anderen Einkünften verrechnet, etwa dem noch laufenden Angestelltengehalt.

Umsatzsteuer im Gründungsjahr

Kurz gesagt: Ihre Heilbehandlungen sind steuerfrei. Das klingt gut, kostet Sie aber bei jeder Investition Geld. Und im Gründungsjahr gilt eine Besonderheit.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin mit therapeutischem Ziel sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Der Großteil Ihrer Praxisumsätze bleibt damit ohne Umsatzsteuer. Die Kehrseite: Aus den Praxisinvestitionen können Sie insoweit keine Vorsteuer ziehen. Die 19 Prozent auf Geräte und Einrichtung sind echter Kostenfaktor, und genau so gehört es in die Finanzierungsplanung. Ein Gerät für 40.000 Euro netto kostet Sie tatsächlich 47.600 Euro.

Wenn Sie steuerpflichtige Leistungen planen, also ästhetische Behandlungen ohne Indikation, bestimmte Gutachten oder Produktverkauf, richten Sie von Anfang an eine getrennte Umsatzerfassung ein. Für die Kleinunternehmergrenzen gilt eine Besonderheit: Nach § 19 Abs. 2 UStG bleiben die steuerfreien Heilbehandlungsumsätze bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz. Es zählen also allein Ihre steuerpflichtigen Umsätze.

Und die Besonderheit im Gründungsjahr: Weil im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit kein Vorjahresumsatz existiert, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in diesem Jahr die Grenze von 25.000 Euro maßgebend und nicht die von 100.000 Euro. Das ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Neufassung des § 19 UStG, das in Abschnitt 19.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses eingearbeitet wurde. Erst ab dem Folgejahr gelten beide Grenzen nebeneinander, also 25.000 Euro für das Vorjahr und 100.000 Euro für das laufende Jahr.

Für eine Praxis mit nennenswertem Anteil an Selbstzahlerleistungen kann das im ersten Jahr eine böse Überraschung sein. Alle Details zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen finden Sie im Beitrag Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe.

Das erste Jahr: Vorauszahlungen und Liquidität

Kurz gesagt: Der häufigste Fehler im Gründungsjahr ist kein Steuerfehler, sondern ein Liquiditätsfehler.

Im ersten Jahr setzt das Finanzamt oft niedrige oder gar keine Vorauszahlungen fest, weil noch keine Vorjahreswerte existieren. Läuft die Praxis gut an, kommt die Überraschung mit dem ersten Steuerbescheid: Nachzahlung für das Gründungsjahr plus rückwirkend erhöhte Vorauszahlungen für das laufende Jahr, oft in einem Betrag.

Dazu können Nachzahlungszinsen kommen. Sie betragen 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Wichtig für die Einordnung: Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für das Steuerjahr 2026 läuft er also ab dem 1. April 2028. Wer seine Erklärung zügig einreicht und den Bescheid früh bekommt, vermeidet die Zinsen in aller Regel vollständig. Teuer wird es bei spät eingereichten Erklärungen und bei Betriebsprüfungen, die mehrere Jahre aufrollen.

Zwei Gegenmaßnahmen. Erstens: Lassen Sie die Vorauszahlungen bei gutem Anlauf proaktiv anpassen, das geht formlos über ELSTER oder über Ihren Steuerberater. Zweitens: Legen Sie vom ersten Monat an einen festen Anteil des Praxisgewinns auf ein separates Steuerkonto. Ein vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung, die Werte sind frei gewählt: Eine Quote im Bereich von 35 bis 40 Prozent ist für viele Praxen ein brauchbarer Startwert. Die tatsächlich nötige Quote hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz, Ihren Vorsorgeaufwendungen und weiteren Einkünften ab und kann deutlich abweichen.

Und die Abrechnungslogik gehört in die Planung. Die Quartalszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung fließen mit Verzögerung, Restzahlungen teils Monate später. Weil die Einnahmenüberschussrechnung Einnahmen erst bei Zufluss erfasst, verschiebt sich die Besteuerung entsprechend nach hinten. Steuerlich ist das ein Vorteil, für die Liquiditätsplanung im ersten Jahr aber anspruchsvoll.

Der Gewinn des Gründungsjahres lässt sich zudem aktiv steuern, über den Zeitpunkt von Investitionen, die Wahl zwischen linearer und degressiver Abschreibung, die Verteilung der Sonderabschreibung und den Investitionsabzugsbetrag. Diese Entscheidungen wirken nur im laufenden Jahr.

Beck Steuerberatung Berlin begleitet Praxisgründungen von der ersten Kaufpreisverhandlung über die Finanzierungsunterlagen bis zur laufenden Betreuung. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie auf den Seiten zur Steuerberatung für Ärzte und zur Steuerberatung für Heilberufe.

Kostenloses Erstgespräch

Vor der Unterschrift, nicht danach

Kaufpreisgestaltung, Abschreibungsstrategie, Vorauszahlungen und Liquiditätsplanung. Einmal richtig aufgesetzt, wirkt es über die gesamte Anfangsphase.

Jetzt Erstgespräch vereinbaren

Beck Steuerberatung in Berlin-Kreuzberg

Unsere Kanzlei befindet sich in der Muskauer Str. 12, 10997 Berlin-Kreuzberg, zentral gelegen und gut erreichbar. Wir begleiten Ihre Praxisgründung von der Planung bis zur laufenden Betreuung. Terminvereinbarung unter 030 24047850 oder über unser Kontaktformular. Beratung auch vollständig digital per Video-Call möglich.

Sie planen die Niederlassung in Berlin, als Neugründung, Übernahme oder Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft? Im kostenlosen Erstgespräch mit Beck Steuerberatung Berlin besprechen wir Ihre Situation und erstellen einen konkreten Fahrplan für Ihr Gründungsjahr. Telefonisch erreichbar unter 030 24047850.

Häufige Fragen: Arztpraxis gründen und Steuern

Welche Steuern zahle ich als niedergelassener Arzt in Berlin?

Einkommensteuer auf den Praxisgewinn nach dem progressiven Tarif, dazu gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Keine Gewerbesteuer, weil Sie freiberuflich nach § 18 EStG tätig sind. Umsatzsteuer fällt nur auf steuerpflichtige Leistungen ohne therapeutisches Ziel an.

Muss ich als Arzt trotz Einnahmenüberschussrechnung eine Buchhaltung führen?

Ja, wenn auch in geringerem Umfang. Sie sind nicht zur doppelten Buchführung, Bilanz oder Inventur verpflichtet. Sehr wohl bestehen aber Aufzeichnungspflichten: ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, ein gesondertes Verzeichnis bei Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 8 EStG, die getrennte Aufzeichnung bestimmter Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 7 EStG, die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen nach § 22 UStG und bei Beschäftigten das Lohnkonto. Die GoBD gelten auch für die Einnahmenüberschussrechnung.

Wie wird der Kaufpreis einer Praxisübernahme abgeschrieben?

Der Kaufpreis wird aufgeteilt. Einrichtung und Geräte werden über ihre Restnutzungsdauer abgeschrieben, der ideelle Praxiswert einer Einzelpraxis in der Regel über drei bis fünf Jahre, bei Eintritt in eine Sozietät oder Berufsausübungsgemeinschaft über sechs bis zehn Jahre. Zulässig ist nur die lineare Abschreibung. Die Aufteilung sollte bereits im Kaufvertrag festgelegt werden.

Kann ich den Wert einer Vertragsarztzulassung abschreiben?

Im Regelfall ja, weil er gar kein eigenes Wirtschaftsgut ist. Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis wird neben dem Praxiswert kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des Zulassungsvorteils erworben, der Vorteil ist im Praxiswert untrennbar enthalten und wird mit diesem abgeschrieben (BFH-Urteil vom 9. August 2011, VIII R 13/08). Das gilt auch, wenn ein Zuschlag zum Verkehrswert gezahlt wird oder eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis erwirbt (BFH-Urteil vom 21. Februar 2017, VIII R 7/14). Nur wenn ausnahmsweise allein die Zulassung Gegenstand der Übertragung ist, etwa bei einer Zahlung ohne Praxisübernahme zur Verlegung des Sitzes, entsteht ein selbstständiges, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 21. Februar 2017, VIII R 56/14).

Wie hoch darf die degressive Abschreibung angesetzt werden?

Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei linearer Abschreibung maßgebenden Satzes betragen und ist zugleich auf 30 Prozent begrenzt. Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Werte. Bei zehn Jahren Nutzungsdauer sind es 30 Prozent, bei fünfzehn Jahren dagegen nur rund 20 Prozent. Die Regelung gilt für fabrikneue bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden.

Kann ich Gründungskosten vor der Praxiseröffnung absetzen?

Grundsätzlich ja, als vorweggenommene Betriebsausgaben, wenn ein hinreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit besteht. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Sammeln Sie Belege ab der ersten konkreten Planung, auch wenn die Eröffnung erst im Folgejahr erfolgt.

Welche Umsatzgrenze gilt im Gründungsjahr?

Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Grenze von 25.000 Euro maßgebend und nicht die von 100.000 Euro, weil kein Vorjahresumsatz existiert. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Neufassung des § 19 UStG. Ab dem Folgejahr gelten beide Grenzen nebeneinander. Für die Berechnung zählen nur die steuerpflichtigen Umsätze, steuerfreie Heilbehandlungsumsätze bleiben außer Ansatz.

Kann ich Vorsteuer aus den Praxisinvestitionen ziehen?

Soweit die Investitionen steuerfreien Heilbehandlungen dienen, nicht. Die Umsatzsteuer auf Geräte und Einrichtung ist dann echter Kostenfaktor und gehört in voller Höhe in die Finanzierungsplanung. Bei geplanten steuerpflichtigen Leistungen ist ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, wenn ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel dokumentiert wird.

Ab wann laufen Nachzahlungszinsen?

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für das Steuerjahr 2026 also ab dem 1. April 2028. Die Zinsen betragen 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, entsprechend 1,8 Prozent pro Jahr. Wer zügig einreicht, vermeidet sie in aller Regel.

Welches Finanzamt ist für meine Praxis in Berlin zuständig?

Für die Einkommensteuer das Finanzamt Ihres Wohnsitzes. Liegt die Praxis im Bezirk eines anderen Finanzamts, werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zusätzlich gesondert festgestellt. Zuständig dafür ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Sie reichen dann zwei Erklärungen ein: die Feststellungserklärung beim Praxisfinanzamt und die Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt. Berlin hat 17 Regionalfinanzämter sowie mehrere Ämter mit Sonderzuständigkeiten.

Haftungsausschluss

Die Beiträge dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information. Sie sind nicht auf einzelne Sachverhalte zugeschnitten und stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Eine individuelle Beratung ersetzen sie folglich nicht. Durch das Lesen kommt kein Mandats-, Beratungs- oder Auskunftsvertragsverhältnis zustande. Verbindliche Aussagen zu einem konkreten Sachverhalt werden ausschließlich im Rahmen eines erteilten Mandats erteilt.

Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist der Stand zum am Beitrag angegebenen Datum. Eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Die Inhalte sind nicht dazu bestimmt, Grundlage wirtschaftlicher, steuerlicher oder rechtlicher Entscheidungen zu sein. Wer auf ihrer Grundlage handelt oder hiervon absieht, tut dies auf eigenes Risiko. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Inhalte kann hierauf nicht gestützt werden.

Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir ein persönliches Gespräch bei Beck Steuerberatung Berlin.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt kostenloses Gespräch vereinbaren

IHR EXPERTENGESPRÄCH UND DER ERSTE SCHRITT ZU IHRER STRESSFREIEN STEUERBERATUNG WARTEN.

small-photos
2.500+ Mandanten vertrauen uns